Online-Nachricht - Freitag, 05.05.2017

Zollrecht | Anmeldepflicht für Barmittel in internationalen Transitzonen (EuGH)

Die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10.000 € oder mehr anzumelden, besteht auch in den internationalen Transitzonen der Flughäfen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU liegen. Eine Person, die von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat reist, mit Transit über einen Flughafen, der im Hoheitsgebiet der Union liegt, unterliegt somit während der Dauer ihres Transits dieser Anmeldepflicht ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Im Jahr 2010 beauftragte eine beninische Gesellschaft den Kläger, auf dem Luftweg amerikanische Dollar von Benin in den Libanon zu befördern, mit Transit über einen französischen Flughafen. Während dieses Transits wurde der Kläger von Zollbeamten kontrolliert, die feststellten, dass er 1.607.650 $ und 3.900 € in bar bei sich führte. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet, weil er gegen die Anmeldepflicht verstoßen habe, der jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus ihr ausreist, unterliegt, wenn sie Barmittel in Höhe von 10.000 € oder mehr bei sich führt.

Der Kläger und die beninische Gesellschaft machten vor einem französischen Gericht geltend, dass die Anmeldepflicht nicht bestehe, wenn ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone eines Flughafens, der in der EU liegt, lediglich auf der Durchreise sei. Der französische Kassationsgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob in diesem Fall angenommen werden kann, dass der Kläger in die Union eingereist ist und dass er somit der Anmeldepflicht unterliegt.

Hierzu führte der EuGH weiter aus:

  • Der Begriff der Einreise in die Union bedeutet, dass eine natürliche Person sich von einem Ort, der nicht zum Unionsgebiet gehört, zu einem Ort, der zum Unionsgebiet gehört, fortbewegt. Die Flughäfen der Mitgliedstaaten gehören zum Hoheitsgebiet der Union, die Bestimmungen der Verordnung sehen keinen Ausschluss der Anmeldepflicht in den internationalen Transitzonen dieser Flughäfen vor und die Bestimmungen der Verträge schließen weder diese Zonen aus dem räumlichen Geltungsbereich des Unionsrechts aus noch sehen sie eine entsprechende Ausnahme vor.

  • Daraus folgt, dass eine Person, die in einem Flughafen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus einer Maschine mit Herkunft aus einem Nicht-EU-Staat von Bord geht und in der internationalen Transitzone dieses Flughafens verweilt, bevor sie an Bord einer anderen Maschine mit Ziel in einem anderen Nicht-EU-Staat geht, in die Union eingereist ist und der Anmeldepflicht unterliegt.

  • Das Bestehen der Anmeldepflicht in den internationalen Transitzonen der Flughäfen im Hoheitsgebiet der Union ist mit dem Ziel dieser Verordnung vereinbar. Die in der Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht soll nämlich abschreckend wirken und verhindern, dass Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem eingeleitet und im Anschluss an eine Geldwäsche investiert werden.

  • Angesichts dieser Zielsetzung ist der Begriff „natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist“ weit auszulegen, da sonst die Wirksamkeit des Kontrollsystems für Bewegungen von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und demnach die Verwirklichung des von der Verordnung verfolgten Ziels in Gefahr wären. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Kläger eine Außengrenze der Union überschritten hat oder nicht.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des EuGH verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 47/17 vom 04.05.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-44234