Online-Nachricht - Donnerstag, 04.05.2017

Umsatzsteuer | Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (FG)

Die Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist ().

Hintergrund: Die Bemessungsgrundlage bei Lieferungen i.S.v. § 3 Abs. 1b UStG wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes bemessen.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes mit Biogasanlage (BHKW): Die Klägerin ist eine GbR. Ihre Gesellschafter sind Eheleute. Die Klägerin betreibt seit 2012 ein BHKW mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Verwertet zu Strom wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin des Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses.

Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2013 und 2014 unentgeltliche Wertabgaben zu 19 % in Höhe von 504 € (2013) und 756 € (2014), da die Gesellschafter Wärme zum Beheizen ihres Wohnhauses nutzen. Der anzusetzende Einkaufspreis sei der dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellte Wert je kWh. Das beklagte Finanzamt ermittelte eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 2.189 € (2013) und 2.310 € (2014) unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wertabgabe ist primär der Einkaufspreis.

  • Die Selbstkosten sind nur subsidiär anzusetzen, wenn ein Einkaufspreis für den (entnommenen) Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand nicht zu ermitteln ist.

  • Vorliegend sind die ermittelten Selbstkosten zugrunde zu legen, da sich ein Einkaufspreis für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand nicht ermitteln lässt. Denn der Betrieb der Klägerin war in den Streitjahren nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen.

  • Anders als von der Klägerin vorgetragen, ist nicht auf den vereinbarten Verkaufspreis aufgrund der Wärmelieferung an den Cousin des Ehemanns abzustellen, da § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis und nicht auf den Verkaufspreis Bezug nimmt.

  • Ein solcher lässt sich aber weder für die gelieferte Wärme noch für einen gleichartigen Gegenstand bestimmen.

  • Die produzierte Gesamtenergiemenge bestehend aus Strom und Wärme stellt die zutreffende Referenzgröße dar. Eine von der Klägerin vorgeschlagene überproportionale Zuordnung der Selbstkosten zum produzierten Strom kommt nicht in Betracht, auch wenn die Wärme ein "Abfallprodukt" der Stromgewinnung ist.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Baden-Württemberg online (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-44138