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LAG Rheinland-Pfalz 12.01.2017 5 Sa 51/16, NWB 19/2017 S. 1424

Arbeitsrecht | Sozial gerechtfertigte Kündigung wegen Stilllegung des gesamten Betriebs

Eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 KSchG) kann auch aufgrund der Stilllegung des gesamten Betriebs, also der Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft und dem Entfallen sämtlicher Beschäftigungsmöglichkeiten gerechtfertigt sein. Dabei ist der Arbeitgeber nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen, sondern er kann auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung dann erklären, wenn er im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung [i]infoCenter „Kündigung des Arbeitsvertrages“ NWB OAAAB-03423 ernsthaft und endgültig zur definitiven Stilllegung entschlossen war ( NWB FAAAF-06541 zur Übertragung von Personal auf Schwesterunternehmen) und diese Stilllegungsabsicht auc...

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