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NWB Nr. 19 vom Seite 1425

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom Bundestag mit Änderungen verabschiedet

Michael Baum

[i] StUmgBG, BT-Drucks. 18/11132 und BT-Drucks. 18/12127 Der Bundestag hat am in 2./3. Lesung den Entwurf eines Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG, BT-Drucks. 18/11132) mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen (BT-Drucks. 18/12127) angenommen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind:

Legitimationsprüfung und Kontenabrufverfahren (§§ 93, 93b und § 154 AO)

  • [i]Daten sind zu aktualisierenWer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat nach § 154 Abs. 2 AO eine Legitimationsprüfung hinsichtlich jedes Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten durchzuführen und Name, Anschrift und ggf. Geburtsdatum aufzuzeichnen. Die Geschäftsbeziehung ist künftig kontinuierlich zu überwachen und die vorgenannten Daten sind in angemessenem zeitlichen Abstand zu aktualisieren (§ 154 Abs. 2 Satz 4 AO).

  • [i]IdNr., W-IdNr. oder SteuernummerKreditinstitute müssen nach § 154 Abs. 2a AO ab 2018 bei neuen Geschäftsbeziehungen (und nach Art. 97 § 26 Abs. 5 EGAO nach einer Übergangsfrist auch für Bestandskonten) außerdem für Kontoinhaber, andere Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte die steuerlichen Identifikationsm...

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