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FG Hamburg 16.11.2016 2 K 110/15, KSR 5/2017 S. 12

Allgemeine Aufzeichnungspflichten gelten auch für Prostituierte

Bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch Einnahmen-Überschussrechnung kann nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden. Das Argument, eine individuelle Quittierung der erbrachten Leistungen und deren Entlohnung sei wegen der branchenspezifischen Besonderheiten dieses speziellen Gewerbes nicht praktikabel, ließ der Senat nicht gelten. Ob im Rahmen der Aufzeichnungen auch die Identität der Kunden festgehalten werden muss, konnte offen gelassen werden, weil das Gericht schon die Mindestanforderungen an die Aufzeichnung der einzelnen Leistungen und Bareinnahmen durch die Klägerin als nicht erfüllt ansah.

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