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KSR Nr. 5 vom Seite 8

Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

BFH zieht Konsequenzen aus neuer EuGH-Rechtsprechung

Christian Möller

Beim Betrieb einer dauerdefizitären kommunalen Einrichtung kann eine unternehmerische Tätigkeit (und damit ein Vorsteuerabzug) trotz Vereinnahmung (geringer) Entgelte abzulehnen sein.

Problemstellung

Wer umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezieht, möchte den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) in Anspruch nehmen. Dies trifft auch auf die öffentliche Hand zu. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind aber nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UStG a. F./§ 2b UStG n. F. unternehmerisch tätig und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der EuGH hat kürzlich in seinem Urteil vom - Rs. C-520/14, Gemeente Borsele, entschieden, dass es an einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit fehle, wenn eine Gemeinde eine Leistung erbringe, die dafür vereinnahmten Entgelte aber nur einen kleinen Teil der dafür angefallenen Kosten deckten. Der Fall betraf den Bustransport von Schülern der Gemeinde Borsele (Niederlande) zur Schule und zurück. Für den Transport zahlten einzelne Eltern Gebühren, die aber nur 3 % der Aufwendungen der Gemeinde deckten. Der EuGH hat entschieden, dass die Gemeinde zwar eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. von Art. 2 MwStSystRL erbringe, dies aber für die Annahme e...

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