Online-Nachricht - Freitag, 28.04.2017

Einkommensteuer | Schweizer Kinderrente schließt deutsches Kindergeld nicht aus (FG)

Eine dem Kindesvater nach Schweizer Recht gezahlte Kinderrente führt nicht dazu, dass die in Deutschland lebende Kindesmutter keinen Anspruch auf Kindergeld hat (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist die Mutter einer 1994 geborenen Tochter, mit der sie gemeinsam in Deutschland lebt. Für ihre Tochter erhielt sie vom Mai 2010 bis zum März 2012 Kindergeld. Im gleichen Zeitraum bezog der Vater und geschiedene Ehemann der Klägerin für seine Tochter eine „Ordentliche Kinderrente“ zu seiner Invalidenrente.

Die Familienkasse ging davon aus, dass die Schweizer Kinderrente eine dem deutschen Kindergeld vorrangige Familienleistung sei und der Mutter daher kein Kindergeld zustehe. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf und forderte von der Mutter Kindergeld zurück. Hiergegen hat sie Klage erhoben.

Hierzu führte das FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die Tatsache, dass für denselben Zeitraum und für dasselbe Kind dem Vater in der Schweiz eine Kinderrente zur Invalidenrente gezahlt wird, steht dem Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nicht entgegen. Weder § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch die im Verhältnis zur Schweiz anwendbare Verordnung schließen den Anspruch der Klägerin auf deutsches Kindergeld aus.

  • Zwar treffen der deutsche Kindergeldanspruch der Mutter und der Anspruch des Vaters auf Schweizer Kinderrente zusammen, was nach nationalem Recht die Nichtzahlung des Kindergeldes zur Folge hätte. Die Kollisionsnorm des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird aber von den europarechtlichen Regelungen überlagert.

  • Zwar handelt es sich sowohl beim deutschen Kindergeld als auch der Schweizer Kinderrente um Familienbeihilfen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der DVO Nr. 574/72, jedoch nicht um Leistungen gleicher Art i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der VO Nr. 1408/71, weil sie sich erheblich bei den Anspruchsvoraussetzungen und bei der Berechnung unterschieden.

Hinweis:

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH unter dem Az. III R 3/17 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-43763