USt direkt digital Nr. 9 vom Seite 1

Oktoberfest

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz, wenn sich der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Festzelte gegen Entgelt einräumen ließ und ihm die Verzehrvorrichtungen der Bierzeltbetreiber (Biertische und Bierbänke) zuzurechnen sind. Auch wenn die Verzehreinrichtungen nicht im Eigentum des Backwarenverkäufers stehen, ihm die Mitnutzung aber vertraglich zugesichert ist, ist ihm die Zurverfügungstellung der Biertische und Bierbänke gegenüber den Brezenkäufern als eigene Dienstleistung zuzurechnen, wodurch die Dienstleistungselemente (Transport der Brezen an die Verzehreinrichtungen, Zurverfügungstellung der Verzehreinrichtungen) im Verhältnis zu Elementen einer Lieferung von Speisen im Vordergrund stehen ().

Online Einkaufen – häufig über Ebay und Amazon – macht fast jeder. Dabei stammen die günstigsten Angebote häufig aus Fernost. Die Händler, die Waren aus Drittländern nach Deutschland verkaufen, weisen dabei in der Regel weder Einfuhrumsatzsteuer aus noch führen sie sie ab und begehen damit einen Umsatzsteuerbetrug. Christian Ramthun berichtet in seinem Beitrag vom 5.5.2017 in der WirtschaftsWoche, dass „die Länderfinanzminister bei ihrem nächsten Treffen Mitte Mai in Konstanz beschließen möchten, anstelle der Drittlandshändler ersatzweise die hiesigen Betreiber von Onlinemarktplätzen in die Steuerpflicht zu nehmen. Zur Zeit beraten die Fachleute aus Bund und Ländern über die Details. Amazon, Ebay und andere Plattformbetreiber könnten demzufolge zu Steuerschuldnern werden, die das Geld von ihren Händlern eintreiben oder direkt von der Rechnung abziehen müssten.“

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 9 / 2017 Seite 1
NWB CAAAG-43608