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Außerhalb der Praxiszeiten genutztes häusliches Arbeitszimmer
BFH zur Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmer bei Selbständigen
Ein außerhalb der Praxiszeiten genutztes häusliches Arbeitszimmer kann auch dann abzugsfähig sein, wenn ein anderer Arbeitsplatz in der Praxis vorhanden ist. Der BFH bestätigte mit die Entscheidung der Vorinstanz (), dass im konkreten Fall die Büroarbeit in den Praxisräumen auch außerhalb der Öffnungszeiten nicht zumutbar sei.
I. Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes
Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer können dann angesetzt werden, wenn kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz i. S. der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ausreichend dafür ist grundsätzlich bereits das Vorhandensein eines Schreibtisches mit Bürostuhl und PC sowie ggf. abschließbaren Aktenschränken.
Zwar indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Allerdings muss der „andere Arbeitsplatz“ so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BStBl 2014 II S. 568