Einbehalt der Mietkaution als Schadenersatz nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Leitsatz
1. Entschädigungen an den Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die Aufgabe des noch laufenden Mietvertrags
sind nicht ein – nicht umsatzsteuerbarer – Schadenersatz, sondern steuerbares Leistungsentgelt, weil der Vermieter auf eine
ihm zustehende Rechtsposition verzichtet.
2. Von nicht steuerbarem Schadensersatz ist aber auszugehen, wenn der Mieter vertragswidrig die Mietzahlungen eingestellt,
der Vermieter deswegen den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich fristlos gekündigt hat, anschließend vom neuen
Mieter eine niedrigere Miete als bisher erhalten und als Ausgleich für diesen künftigen Mietverlust (Differenz zwischen der
vom bisherigen Mieter und der vom neuen Mieter gezahlten Miete) die Mietkaution als Schadensersatz einbehalten hat.
3. Veranlasst der Mieter durch die Nichtentrichtung des Mietzinses den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung, hat dieser
den durch die Kündigung entstandenen Schaden auch zu ersetzen (). Dabei ist der geschädigte
Vermieter so zu stellen, wie er stünde, wenn die Vertragsverletzung nicht erfolgt und es somit nicht zur fristlosen Kündigung
gekommen, sondern der Mietvertrag fortgeführt worden wäre.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 781 Nr. 9 KÖSDI 2017 S. 20316 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2017 S. 1339 UStB 2017 S. 198 Nr. 7 WAAAG-43380
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