Online-Nachricht - Mittwoch, 19.04.2017

Umsatzsteuer | Grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr (BMF)

Das BMF hat das Verzeichnis der Länder, zu denen die Gegenseitigkeit nach § 26 Abs. 3 UStG festgestellt ist, bekannt gegeben (Stand: : ).

Hintergrund: Das BMF kann anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt hat. Bei Luftverkehrsunternehmern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann die Umsatzsteuer niedriger festgesetzt oder erlassen werden, wenn diese in dem vom BMF herausgegebenen Verzeichnis aufgeführt sind (Abschn. 26.5 Nr. 1 Buchst. b UStAE).

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

Neu in das Verzeichnis aufgenommen wurde die Republik Moldau.

Hinweise:

Das neue Verzeichnis tritt an die Stelle des mit , BStBl I 2013 S. 923, bekannt gegebenen Verzeichnisses nach dem Stand vom .

Das Schreiben sowie die dazugehörige Anlage sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-43060