BVerfG Urteil v. - 1 BvR 3156/15

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung von Regelungen des "Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten" (juris: VerkdHSpFruSpPflEG) - im eA-Verfahren auch nach Urteil des EuGH im Verfahren Tele2 Sverige (, C-203/15 ua, NJW 2017, 717) lediglich Folgenabwägung möglich

Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 100g StPO vom , § 101a StPO vom , § 101b StPO vom , § 113a TKG 2004 vom , § 113b TKG 2004 vom , VerkdHSpFruSpPflEG

Gründe

1Auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom - Rs. C-203/15 und C-698/15 -, Tele2 Sverige u.a., NJW 2017, S. 717 ff.) stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der hier angegriffenen Regelung sowie der Folgen, die sich aus jener Entscheidung hierfür ergeben, Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtsschutzverfahren geeignet sind. Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www.bverfg.de, Rn. 12 ff.) geschehen. Dieser Entscheidung stehen auch nicht die Anforderungen des Unionsrechts an nationale Bestimmungen für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen bei Unionsrechtswidrigkeit entgegen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom - Rs. C-432/05 -, Unibet [London] Ltd. u.a. gegen Justitiekanslern, NJW 2007, S. 3555 <3559 Rn. 83>).

2Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170326.1bvr315615

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 897 Nr. 17
MAAAG-42932