Online-Nachricht - Mittwoch, 12.04.2017

Insolvenzrecht | Kein Aufrechnungsverbot nach Ende des Insolvenzverfahrens (BFH)

Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht mehr. Das FA kann gegen eine abgetretene Forderung der Insolvenzmasse unter den Voraussetzungen des § 406 BGB auch gegenüber dem neuen Gläubiger die Aufrechnung erklären (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: 2006 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Das FA meldete Umsatzsteuerforderungen für März 2006 zur Insolvenztabelle an. Zur Fälligkeit des Guthabens für das Kalenderjahr 2008 zahlte das FA aus dem Guthaben den anteiligen Betrag dem Insolvenzverwalter der GmbH. Das restliche Körperschaftsteuerguthaben trat der Insolvenzverwalter der Klägerin ab. 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eingestellt. Das FG urteilte, die Auszahlungsbeträge zur Körperschaftsteuer 2010 und 2011 seien wegen des insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht durch Aufrechnung erloschen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens hat das FA wirksam gegenüber der Klägerin mit seiner Umsatzsteuerforderung aus 2006 gegen die GmbH aufgerechnet. Dadurch sind die der Klägerin abgetretenen Forderungen aus Körperschaftsteuerguthaben 2010 und 2011 erloschen.

  • Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO gilt nur während des Insolvenzverfahrens; nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger gemäß § 201 Abs. 1 InsO ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

  • Der Insolvenzverwalter hat die zukünftigen Körperschaftsteuererstattungsansprüche der Klägerin abgetreten, die infolgedessen Gläubigerin der Körperschaftsteuererstattungsansprüche geworden ist. Eine Aufrechnung gegen diese Ansprüche ist gemäß § 406 BGB zulässig, der über § 226 AO auch im Abgabenrecht gilt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-42521