Online-Nachricht - Dienstag, 11.04.2017

Einkommensteuer | Investitionsfrist des § 6b Abs. 3 EStG bei Bauplanung (FG)

Ein Steuerpflichtiger kann die Verlängerung der Investitionsfrist nicht allein mit der Behauptung erreichen, er beabsichtige, die Rücklage auf ein neues Gebäude zu übertragen. Vielmehr muss er ein konkretes Investitionsvorhaben ins Werk gesetzt haben (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Eine Rücklage ist nach Ablauf des vierjährigen Investitionszeitraums des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG aufzulösen, es sei denn, die Frist von vier Jahren verlängert sich auf sechs Jahre (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Fristverlängerung auf sechs Jahre sieht § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG vor, wenn mit der Herstellung eines neuen Gebäudes vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.

Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2009 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer. Aus dem Jahresabschluss zum Wirtschaftsjahr bis geht hervor, dass der Kläger in der Bilanz zum einen Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet hatte. Das FA vertrat die Auffassung, die Rücklage gemäß § 6b EStG müsse in der Bilanz zum gewinnwirksam aufgelöst werden. Die Rücklage könne nicht auf ein Bauwerk übertragen werden, für welches der Bauantrag erst am gestellt wurde.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Der Steuerpflichtige muss ein konkretes Investitionsvorhaben ins Werk gesetzt haben. Nur auf das begonnene Objekt kann die Rücklage übertragen werden.

  • Der Kläger hat nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG in seiner Bilanz zum eine Rücklage gebildet. Ein Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Rücklage gekürzt werden könnten, hat der Kläger bis zum weder angeschafft noch hergestellt.

  • Zur Vermeidung von Missbräuchen hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, dass zumindest innerhalb der allgemeinen Investitionsfrist mit der Herstellung des Bauobjekts begonnen wurde. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich somit, dass ein Steuerpflichtiger die Verlängerung der Investitionsfrist nicht mit der Behauptung erreichen kann, er beabsichtige, die Rücklage auf ein neues Gebäude zu übertragen. Vielmehr muss diese Absicht durch den Beginn der Herstellung dokumentiert sein.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-42451