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BBK Nr. 8 vom

Beistellung von Leistungen

Karl-Hermann Eckert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

[i]Vanheiden, Tausch/tauschähnliche Umsätze, infoCenter NWB RAAAB-14247Nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen unterliegt für eine ausgeführte Leistung alles der Umsatzsteuer, was der Empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Besteht die Gegenleistung nicht (nur) in Geld, sondern (auch) in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, liegt grundsätzlich ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG vor.

Ist in derartigen Fällen aber die Gegenleistung nicht als Bezahlung für die erhaltene Leistung anzusehen, sondern als bloße Überlassung ohne Leistungsaustauschwillen, liegt eine sog. Leistungsbeistellung vor. Dann scheidet das „Beigestellte“ aus dem Leistungsaustausch aus, und dem leistenden Unternehmer wird kein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet.

Hinweis:

Beigestellt werden können sowohl Gegenstände als auch Dienstleistungen. Voraussetzung ist, dass das Beigestellte auch tatsächlich in die vom leistenden Unternehmer ausgeführte Leistung eingeht.

Führt der Unternehmer eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG aus und stellt der Empfänger der Leistung Material zur Verfügung, liegt eine Materialbeistellung vor. Es können Haupt- und Nebenstoffe oder sonstige Leistungen beigestellt werden, z. B. Ba...

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