Online-Nachricht - Donnerstag, 06.04.2017

Minijob-Zentrale | Sonderzahlungen bei 450-Euro-Minijobs

Die Minijob-Zentrale hat sich zur Behandlung von Sonderzahlungen im Rahmen eines 450-Euro-Minijobs geäußert.

Hierzu führt die Minijob-Zentrale weiter aus:

  • Einmalige Zahlungen dieser Art müssen zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet werden. Ergibt sich unter Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Zahlungen an den Arbeitnehmer ein Gesamtverdienst von mehr als 5.400 € für 12 Monate, ist die Beschäftigung von Anfang an kein 450-Euro-Minijob.

  • Damit Arbeitgeber sicher sein können, dass tatsächlich ein 450-Euro-Minijob vorliegt, ist der voraussichtliche Jahresverdienst des Minijobbers somit bereits zu Beginn der Beschäftigung zu berechnen.

  • Erhalten Minijobber zusätzlich zum Verdienst steuerfreie Einnahmen, bleiben diese in der Sozialversicherung unberücksichtigt. Das Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung orientiert sich in der Regel am Steuerrecht. Dies bedeutet, dass steuerfreie Bezüge grundsätzlich auch sozialversicherungsfrei sind. Dazu gehören beispielsweise Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.

  • Auch können Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, beispielsweise als Übungsleiter in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer, bis zu 2.400 € im Kalenderjahr steuerfrei sein.

  • Ebenfalls steuerfrei sind nebenberufliche Einnahmen bis zu 720 € im Kalenderjahr, die im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erzielt werden.

  • Arbeitnehmer können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Allerdings dürfen sie insgesamt aus diesen Beschäftigungen nicht mehr als durchschnittlich 450 € im Monat verdienen.

Quelle: Minijob-Zentrale online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-42084