BVerfG Urteil v. - 2 BvR 890/16

Anordnung der Auslagenerstattung für das eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde sowie Gegenstandswertfestsetzung

Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: Az: (4) 151 AuslA 214/15 (29/16) Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 890/16 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvR 890/16 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvR 890/16 Nichtannahmebeschluss

Gründe

1 1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag Erfolg hatte und auch das in der Hauptsache verfolgte Begehren beachtlich war, obgleich die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>). Letzteres ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom (2 BvR 890/16, juris, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 23).

2 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. zu den einzelnen Bemessungskriterien BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BeckRS 2013, 59955). Dabei waren insbesondere die Bedeutung der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller und der Gehalt der anwaltlichen Tätigkeit, andererseits aber auch der Umstand, dass eine Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen erst im Hauptsacheverfahren stattgefunden hat, zu berücksichtigen.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170315.2bvr089016

Fundstelle(n):
JAAAG-42061