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BGH 09.03.2017 IX ZR 177/15, NWB 15/2017 S. 1072

Insolvenzrecht | Eigenverwaltung: Verzicht auf Recht zur abgesonderten Befriedigung

Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung. Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist vielmehr nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird. Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt [i]Eichelbaum, NWB 9/2015 S. 605werden.

Anmerkung:

Der BGH hat zunächst deutlich gemacht, dass ein Insolvenzverwalter einzelne Gegenstände aus der Masse freigeben kann. Diese Befugnis wird in § 32 Abs. 3 InsO vorausgesetzt. Sie folgt aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO). Die Freigabe wird gegenüber dem Schuldner erklärt und führt dazu, ...

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