Online-Nachricht - Mittwoch, 05.04.2017

Einkommensteuer | Steuerverstrickung von Darlehensverbindlichkeiten (BFH)

Der BFH hat zur Steuerverstrickung von Darlehensverbindlichkeiten bei beschränkt steuerpflichtigen Immobiliengesellschaften entschieden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg. In Deutschland hat sie keine feste Geschäftseinrichtung. Im Jahr 2007 erwarb sie ein vermietetes Grundstück. Den Kaufpreis finanzierte sie überwiegend durch Bankdarlehen sowie durch ein Darlehen einer Konzerngesellschaft.

Als die Klägerin die Immobilie im Februar 2011 veräußerte, konnten sie aus dem Erlös nur die Bankdarlehen, nicht aber das Gesellschafterdarlehen tilgen. Die Konzerngesellschaft verzichtete daraufhin im Dezember 2011 gegenüber der Klägerin auf Teilbeträge ihrer Darlehensforderung.

Das FA berücksichtigte die Verzichtsbeträge ertragswirksam, ermittelte aber auf dieser Grundlage für das Streitjahr 2011 gleichwohl negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auf dieser Grundlage setzte das FA die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf 0 EUR fest. Die Klage gegen die Berücksichtigung eines Teils des Verzichtsbetrags hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls auch gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 EUR klagen, wenn der Festsetzung ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde liegt, der zur Feststellung eines zu niedrigen Verlustvortrags führt.

  • Der durch den Forderungsverzicht der Konzerngesellschaft bei der Klägerin im Streitjahr entstandene Ertrag gehört nicht zu deren der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden inländischen Einkünften.

  • Insbesondere ist er - entgegen der Auffassung von FA und BMF - nicht im Rahmen der Ermittlung der (fiktiven) Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG zu berücksichtigen.

  • Zwar sind die im Streitjahr erzielten Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung und der Veräußerung des inländischen Grundstücks gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG inländische Einkünfte i.S. der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG).

  • Der durch den Forderungsverzicht verursachte Ertrag ist jedoch im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte des sonach fiktiven Gewerbebetriebs nicht gewinnwirksam zu berücksichtigen.

  • Denn es handelt sich dabei weder um Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung noch um solche aus der Veräußerung des inländischen Grundstücks.

  • Die gesetzliche Umqualifizierung der Vermietungs- und Veräußerungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG ändert daran nichts.

  • Die umqualifizierten Vermietungs- und Veräußerungseinkünfte sind durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Eine Ermittlung durch Einnahmen-/Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist hier ausgeschlossen.

  • In die Besteuerung des nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Ergebnisses dürfen nur Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung (Satz 1 Doppelbuchst. aa) und Veräußerung (Satz 1 Doppelbuchst. bb) inländischen unbeweglichen Vermögens einbezogen werden.

  • Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Umqualifizierung der Einkünfte durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG in gewerbliche Einkünfte und der damit verbundene Wechsel der Gewinnermittlungsart den Umfang der der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkunftsquellen oder Tätigkeiten erweitern sollte (vgl. Wassermeyer, IStR 2009, 238, 240; Gläser/Birk, IStR 2011, 762, 763 f.; Schmid/Renner, FR 2012, 463, 465; Peffermann in H/H/R, § 49 EStG Rz 633).

  • Insbesondere wird durch die Fiktion der Gewerblichkeit nach allgemeiner - und zutreffender - Auffassung keine inländische Betriebsstätte fingiert (so auch , BStBl 2011 I S.530, Rz 15), welcher die Fremdfinanzierungsverbindlichkeit zugeordnet werden könnte.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-41975