Online-Nachricht - Mittwoch, 05.04.2017

Umsatzsteuer | Lieferort beim Konsignationslager (BFH)

Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts (B.V.) mit Sitz in den Niederlanden. In den Streitjahren (2005 bis 2010) lieferte die Klägerin Waren an eine Großhändlerin mit Sitz in Deutschland. Die Waren wurden dabei von der Klägerin aus den Niederlanden in ein auf dem Betriebsgelände der Großhändlerin befindliches Konsignationslager verbracht. Die Klägerin behandelte die Veräußerungen an die Großhändlerin als in Deutschland nicht steuerbar und erklärte diese in den Niederlanden als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Damit korrespondierend erklärte die Großhändlerin innergemeinschaftliche Erwerbe in entsprechender Höhe in Deutschland und zog die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer ab.

Das FA behandelte die Lieferungen der Klägerin an die Großhändlerin als steuerbar und steuerpflichtig und setzte Nachzahlungszinsen fest. Das FG wies die Klage im Wesentlichen ab.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die streitigen Umsätze der Klägerin sind im Inland steuerbar, weil sich der Ort der Lieferungen der Klägerin an die Beigeladene nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG und nicht nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt.

  • Da das Umsatzsteuerrecht kein Sonderrecht für Konsignationslager kennt, richtet sich die Bestimmung des Leistungsorts nach den allgemeinen Grundsätzen.

  • Nach diesen Grundsätzen befand sich der Ort der streitigen Lieferungen am Ort des Konsignationslagers im Inland, weil bei Versendung der Waren der Abnehmer noch nicht feststand. Erst mit der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager war sicher, dass die Beigeladene die Gegenstände behalten werde und bereit war, hierfür den Kaufpreis zu entrichten.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-41826