Online-Nachricht - Dienstag, 04.04.2017

Einkommensteuer | Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag ist verfassungsgemäß (FG)

Die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG geregelte Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags durch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist verfassungsgemäß (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Sachverhalt: Der Kläger erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Im Streitjahr 2013 beliefen sich diese Einkünfte nach der Einnahme-Überschussrechnung auf 142.341 €. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 30.800 € für die Anschaffung eines Pkw geltend.

Das FA erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht an, da der Gewinn des Klägers über der Gewinngrenze von 100.000 € lag. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er geltend machte, dass die starre Gewinngrenze von 100.000 € gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot verstoße.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Die Gewinngrenze ist nicht verfassungswidrig.

  • Der mit dem Investitionsabzugsbetrag verfolgte Zweck der Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ist im Hinblick auf die Gewinngrenze gleichheits- und zweckgerecht ausgestaltet. Die Gewinngrenze von 100.000 € stellt ein zweckmäßiges Kriterium zur Abgrenzung kleiner und mittlerer Betriebe dar und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Größenmerkmal des Betriebsvermögens von 235.000 € in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln.

  • Die Festlegung einer starren Gewinngrenze ist nicht willkürlich, da der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, bei Subventionsnormen wie § 7g EStG im Übergangsbereich von Wertgrenzen eine Staffelung zur Abmilderung von Härten vorzusehen. Die vorübergehende Anhebung der Gewinngrenze auf 200.000 € in den Jahren 2009 und 2010 sowie die erneute Absenkung der Gewinngrenze auf 100.000 € ab 2011 stellten eine zeitlich befristete Reaktion auf die weltweite Konjunkturabschwächung dar, mit der der Gesetzgeber in verfassungsmäßiger Weise von seinem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch machte.

Hinweis:

Das Az. der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH lautet VIII B 18/17.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-41800