Online-Nachricht - Dienstag, 04.04.2017

Umwandlungssteuer | Gewerbesteuerverlust bei der Untergesellschaft (FG)

Beim Formwechsel der Obergesellschaft bleibt die Unternehmeridentität der Untergesellschaft gewahrt, da der Formwechsel keinen Gesellschafter- und somit auch keinen Unternehmerwechsel bedeutet (; rkr.).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung eines Gewerbeverlustes bei der Klägerin, welcher zum Zeitpunkt des Formwechsels der zu 50 % an der Klägerin als Kommanditistin beteiligten GmbH in eine KG vorhanden war. Das FA vertrat die Auffassung, dass im Rahmen des Formwandels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft die übernehmende Personengesellschaft den Gewerbeverlust der übertragenden Körperschaft nicht fortführen könne.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Der Formwechsel führt nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zur Entstehung eines neuen Rechtsträgers; vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt.

  • Die formwechselnde Umwandlung wird durch das Prinzip der Identität des Rechtsträgers, der Kontinuität seines Vermögens und der Diskontinuität seiner Verfassung bestimmt. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelungen muss das Steuerrecht den zivilrechtlichen Vorgaben des Umwandlungsrechts folgen.

  • Eine ausdrückliche anderslautende (steuerrechtliche) Regelung ist insbesondere nicht in § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG zu sehen. § 18 UmwStG regelt explizit die steuerrechtlichen Folgen in Bezug auf die Gewerbesteuer u.a. bei „Formwechsel in eine Personengesellschaft“. Die Vorschrift regelt somit die Besteuerung des Umwandlungsvorgangs bei der übertragenden Körperschaft und die Besteuerung des Umwandlungsvorgangs bei der Übernehmerin.

  • Damit betrifft sie nicht die Ebene der Untergesellschaft, sondern nur die der Obergesellschaft. Die Klägerin ist als Untergesellschaft nicht umgewandelt worden. Die Vorschrift enthält somit keine Regelung für die Behandlung des bei der Untergesellschaft entstandenen Verlustes für Zwecke der Gewerbesteuer.

  • Vielmehr zeigt die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG gerade, dass es einer ausdrücklichen Regelung bedarf, um die Verlustfortführung im Fall des Formwechsels zu versagen, was wiederum dafür spricht, dass ohne diese Regelung der Verlust auch auf der Ebene der Obergesellschaft hätte fortgeführt werden können. Die Regelung kann als lex specialis auch nicht auf den Streitfall analog angewendet werden.

Hinweis:

Für den umgekehrten Fall des Formwechsels der Personen-Obergesellschaft in eine Kapitalgesellschaft geht im Übrigen auch die Verwaltung in R 10a.3 (3) GewSt-R von dieser Auffassung aus.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-41777