Online-Nachricht - Dienstag, 04.04.2017

Umwandlungssteuer | Investitionsabzugsabzugsbetrag bei formwechselnder Umwandlung (FG)

Bei der Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 Satz 1 i.V.m. § 9 Satz 1 UmwStG aufgrund des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht um einen außerbilanziell gebildeten Investitionsabzugsbetrag i.S. des § 7g EStG zu vermindern (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine KG, die durch formwechselnde Umwandlung einer GmbH entstanden ist. Der Antrag auf Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister wurde Ende August 2008 gestellt. Die Bilanz der GmbH zum , die der Umwandlung zugrunde gelegt wurde, wies einen Bilanzgewinn in Höhe von 140.603 € aus. Die GmbH nahm im Streitjahr 2007 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 140.400 € in Anspruch, den die Klägerin im Jahre 2008 in Höhe von 130.330 € und im Jahre 2009 in Höhe des Restbetrags außerbilanziell gemäß § 7g Abs. 2 EStG hinzurechnete.

Das FA stellte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 in Höhe von 140.603 € fest und rechnete diese als Sonderbetriebseinnahmen dem Kommanditisten und vorherigen Alleingesellschafter der GmbH zu. Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, dass bei der Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 Satz 1 UmwStG der außerbilanziell gebildete Investitionsabzugsbetrag vom Bilanzgewinn abzuziehen sei.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Der Bilanzgewinn der GmbH in Höhe von 140.603 € ist nicht um den Investitionsabzugsbetrag von 140.400 € zu vermindern, da außerbilanzielle Korrekturen, die sich zwar auf das Einkommen der GmbH, nicht aber auf deren Vermögen auswirkten, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Satz 1 UmwStG bei der Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils nicht zu berücksichtigen sind.

  • Die Einbeziehung außerbilanzieller Korrekturen widerspricht der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital. § 7 Satz 1 UmwStG bezweckt die Sicherung des Besteuerungsrechts an den offenen Gewinnrücklagen, da durch die formwechselnde Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Besteuerungsebene der Körperschaft wegfällt und nach der Umwandlung die Entnahme aus der Personengesellschaft nur noch einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang darstellt.

  • Durch die außerbilanzielle Bildung des Investitionsabzugsbetrags wird die Höhe der offenen Gewinnrücklagen nicht vermindert, so dass handelsrechtlich keine Ausschüttungssperre besteht. Die durch die Nichtberücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags eingetretene steuerliche Mehrbelastung der Klägerin beruht allein darauf, dass nach der formwechselnden Umwandlung die Besteuerungsebene der Kapitalgesellschaft weggefallen ist und § 7 UmwStG im Hinblick darauf die Besteuerung der in der Steuerbilanz ausgewiesenen offenen Gewinnrücklagen auf der Gesellschafterebene durch Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils sicherstellen soll.

  • Der fiktive Dividendenanteil nach § 7 Satz 1 UmwStG ist auch dann im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei der KG als Sonderbetriebseinnahme des Kommanditisten zu erfassen, wenn es sich bei dessen Beteiligung an der GmbH um einen Anteil im Privatvermögen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG handelte, da auch dieser Anteil der Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG unterliegt, die zu einer Umqualifikation des fiktiven Dividendenanteils in Einkünfte aus Gewerbebetrieb führt.

  • Der fiktive Dividendenanteil ist im Streitjahr 2007 zu erfassen, da die formwechselnde Umwandlung gemäß § 9 Satz 3 UmwStG mit steuerlicher Rückwirkung auf den als Übertragungsstichtag erfolgte.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 1/17 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-41775