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BBK Nr. 7 vom

Erweiterte nichtfinanzielle Berichterstattung durch Unternehmen und Konzerne von öffentlichem Interesse

Prof. Dr. Carsten Theile

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

[i]Kleinmanns, Anforderungen an zeitgemäße Geschäftsberichte, BBK 24/2016 S. 1205 NWB FAAAF-88125„Tue Gutes und rede darüber“, ist schon seit einigen Jahren das Credo mancher und überwiegend größerer Unternehmen, die freiwillig über Umweltschutzmaßnahmen und soziale Aspekte ihres Tuns berichten. Hierfür hat sich der Begriff der Nachhaltigkeitsberichterstattung etabliert.

Doch die Zeit der Freiwilligkeit ist endlich: Für Geschäftsjahre ab 2017 wird eine sog. „nichtfinanzielle Erklärung“ bzw. der „nichtfinanzielle Bericht“ für Unternehmen und Konzerne von öffentlichem Interesse EU-weit verpflichtend.

Das nun beschlossene CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz führt vor allem zu einigen Änderungen im HGB. Einige Inhalte des bisherigen § 289 HGB zur Lageberichterstattung wandern der leichteren Lesbarkeit wegen in den § 289a HGB. Dessen bisheriger Inhalt wird – ergänzt um Vorschriften zum Diversitätskonzept – in einen neuen § 289f HGB verschoben. Die durch die Richtlinie im Übrigen erzwungenen neuen Inhalte sind in den §§ 289b-e verortet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB neu
Inhalt
HGB bisher
§ 289a Abs. 1
Übernahmerechtliche Zusatzangaben von kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG; materiell wie bisher
§ 289 Abs. 4
§ 289a Abs. 2
Vergütungssystem, börsennotierte AG; ma...

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