Online-Nachricht - Montag, 03.04.2017

Gesetzgebung | Bundesrat fordert Änderung am Gesetzentwurf zur EU-Geldwäsche-Richtlinie

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie sollte nach Ansicht des Bundesrates an verschiedenen Stellen geändert werden (BR-Drucks. 182/17).

Hierzu führt der Bundesrat weiter aus:

  • Der Bundesrat spricht sich unter anderem dafür aus, dass das geplante Transparenzregister von Anfang an öffentlich ist. Nur so könnten Geldwäsche und Terrorismus effektiv bekämpft werden. Der öffentliche Zugang entspreche auch dem Kommissionsvorschlag zur Richtlinie. Die vorgesehene Staffelung des Zugangs lehnt der Bundesrat ab.

  • Für bedenklich halten es die Länder, dass die Generalzolldirektion als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen künftig dafür zuständig sein soll, über das Weiterleiten von geldwäscherelevanten Verdachtsmeldungen an die Strafverfolgungsbehörden zu entscheiden. Die Zolldirektion habe keine strafrechtliche Expertise und könne deshalb auch keine strafrechtliche Vorbewertung treffen. In diesem Zusammenhang fordern die Länder eine Stärkung ihrer Verfassungsschutzbehörden, indem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sie in die Datenübermittlung mit einbezieht und sie das Recht erhalten, dort Daten abrufen zu können.

  • Darüber hinaus ist der Bundesrat der Ansicht, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausnahme für die Aufsteller von Geldspielautomaten zu streichen ist. Gerade bei diesem Glücksspielsegment sei von einem erhöhten Geldwäscherisiko auszugehen. Außerdem müssten Sport-und Pferdewetten gleich behandelt und deshalb auch der Bereich der Pferdewetten nach dem Geldwäscherecht verpflichtet werden.

  • Die Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie soll eine effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermöglichen. Mit dem elektronischen Transparenzregister möchte die Bundesregierung insbesondere Briefkastenfirmen das Geschäft erschweren. Es enthält die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, also vor allem die tatsächlichen Eigentümer. Einsicht in das Register haben nach dem Gesetzentwurf in erster Linie Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Bei berechtigtem Interesse erhalten auch NGOs und Journalisten Zugang. Das Register ist von allen 28 EU-Staaten einzurichten. Diese sollen künftig miteinander vernetzt werden.

  • Außerdem sieht der Gesetzentwurf schärfere Auflagen für Güterhändler und Glückspielanbieter sowie schärfere Sanktionen gegen Geldwäsche vor. Darüber hinaus verpflichtet er Güterhändler, die strengen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten bereits dann zu erfüllen, wenn sie Barzahlungen ab 10.000 € tätigen. Die Regelung soll ebenfalls zur Eindämmung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen, die vor allem über Barzahlungen funktionieren. Neu ist auch, dass über Spielbanken und Online-Glückspieler hinaus sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen geldwäscherechtlich verpflichtet werden. Das geplante Gesetz soll ab Ende Juni 2017 in Kraft treten.

Quelle: Plenum Kompakt vom 31.03.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-41705