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NWB Nr. 14 vom Seite 995

Gemeinschaftlich betriebene Photovoltaikanlagen von zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern – Verzicht auf gesonderte und einheitliche Feststellung der gewerblichen Einkünfte

[i]Fin Min Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 17.10.2016 NWB DAAAG-40362 Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

1. Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung

[i]Einheitliche SachbehandlungZweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte in einem von der Steuerfestsetzung getrennten eigenständigen Verfahren ist es, eine einheitliche Sachbehandlung durch die Finanzbehörden sicherzustellen und das Verfahren dadurch zu erleichtern, dass identische Fragen nicht von verschiedenen Finanzbehörden entschieden werden müssen. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO trägt diesen Grundsätzen Rechnung. Danach gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen.

2. Gemeinschaftliche gewerbliche Einkünfte ausschließlich aus der Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Wohngrundstück

[i]Fall von geringer BedeutungBetreiben zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner eine Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Wohngrundstück und ...

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