Online-Nachricht - Mittwoch, 29.03.2017

Stromsteuer | Landseitige Stromversorgung während Werftaufenthalt (BFH)

Der in § 9 Abs. 3 StromStG verwendete Begriff der landseitigen Stromversorgung ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass von ihm die Versorgung von Wasserfahrzeugen mit Strom nicht erfasst wird, den diese während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur verwenden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 14a Abs. 1 Satz 1 StromStV wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Abs. 3 StromStG genannten Zweck, nämlich zur landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht worden ist, wobei die Steuerentlastung nach § 14a Abs. 1 Satz 2 20 € je Megawattstunde beträgt.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin, eine GmbH, stellte einen Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer nach § 14a StromStV für den im Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 verwendeten Landstrom, mit dem insgesamt vier seinerzeit im Reparaturdock der GmbH befindliche Schiffe zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur wie z.B. der Versorgungssysteme versorgt worden waren.

Mit der Begründung, dass Werftaufenthalte, die der Wartung und Reparatur von Wasserfahrzeugen dienten, von der in § 14a StromStV festgelegten Steuerbegünstigung für die Landstromversorgung nicht erfasst seien, lehnte das Hauptzollamt die beantragte Steuerentlastung ab. Die Klage hatte Erfolg. Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Klägerin hat hinsichtlich des während der Werftaufenthalte verwendeten Landstroms keinen Anspruch auf Vergütung der Stromsteuer nach § 9 Abs. 3 StromStG i.V.m. § 14a Abs. 1 StromStV.

  • Entgegen der Auffassung des FG ist der Begriff der „landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt“ dahin auszulegen, dass von ihm Strom nicht erfasst wird, den Schiffe während eines Werftaufenthalts zur Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur verwenden.

  • Eine Einschränkung der Begünstigungsmöglichkeit ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem Wortlaut der Deutschland nach Art. 19 Abs. 1 EnergieStRL erteilten Ermächtigung, die sich auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom bezieht.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-41513