BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2680/16

Versagung von PKH bzw Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei mangelnder Rechtswegerschöpfung bzw mangelndem Rechtsschutzbedürfnis bzw unzureichender Substantiierung

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 23 UF 298/16 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 23 UF 298/16 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 23 UF 298/16 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 23 UF 298/16 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 23 UF 298/16 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 23 UF 298/16 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 23 UF 298/16 Beschlussvorgehend AG Dresden Az: 304 F 2108/15 Beschluss

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen die angegriffenen Entscheidungen noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, da er unzulässig und unbegründet ist.

2 1. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.

3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).

4 Vorliegend ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin daran gehindert ist, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Bis auf die pauschale Behauptung, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Rechte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst zu wahren, verhält sich die Antragsbegründung hierzu nicht.

5 2. Der Antrag ist zudem unbegründet. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält gemäß § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).

6 Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die beanstandeten Beschlüsse hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit sie sich gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts wendet, wahrt sie - nach Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin hin - nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichteten Beschwerde der Antragstellerin und gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wendet, fehlt es - nach Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und Bewilligung der entsprechenden Verfahrenskostenhilfe - am Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen genügt die Begründung der zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungserfordernissen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da ihr die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Antragstellerin nicht hinreichend zu entnehmen ist.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170308.1bvr268016

Fundstelle(n):
HAAAG-41496