Online-Nachricht - Montag, 27.03.2017

Arbeitsrecht | Dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag (BAG)

Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen i.S.d. EU-Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen dar ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte war und ist nicht tarifgebunden. Die M-AG wurde 2002 Gesellschafterin der Beklagten. Der Kläger hat die Beklagte u.a. auf Zahlung rückständigen Entgelts für die Monate Januar bis November 2013 auf der Grundlage einer im Jahr 2013 geltenden Entgelttabelle des TVöD in Anspruch genommen. Zur Begründung hat er sich auf ein rechtskräftiges Urteil des AG Essen in einem Vorprozess berufen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, aus dem sowie aus Art. 16 der Charta der Grundrechte (GRC) folge, dass sie nicht dynamisch an den TVöD gebunden sei; vielmehr gelte der BAT statisch mit dem Stand . Das AG und das LAG haben der Klage stattgegeben.

Hierzu führte das BAG weiter aus:

  • Das LAG durfte dem Kläger nicht das eingeklagte Entgelt zusprechen.

  • Zwar hat der Kläger für die Monate Januar bis November 2013 Anspruch auf das monatliche Tabellenentgelt nach der maßgeblichen Tabelle. Aufgrund des Urteils des AG Essen steht rechtskräftig fest, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des TVöD einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

  • Daran ändern weder das Urteil des EuGH noch Art. 16 GRC etwas, da der vorliegende Sachverhalt weder in den Anwendungsbereich der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen noch in den von Art. 16 GRC fällt. Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG dar.

  • Das angefochtene Urteil erweist sich allerdings insoweit als rechtsfehlerhaft, als das LAG nicht geprüft hat, ob dem Kläger Entgelt nach der von ihm reklamierten Entgeltgruppe KR 7a Stufe 6 zustand. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 18/17 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-41220