Online-Nachricht - Freitag, 24.03.2017

Kirchensteuer | Abzugsverfahren im Betriebsvermögen erst ab (DStV)

Die Kirchensteuerabzugspflicht für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören, muss erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem zufließen. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Im Sommer 2016 hatte das BMF einen zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen veröffentlicht (BStBl. I 2016, S. 813). Hie wurde u.a. geregelt, dass die Kirchensteuerabzugspflicht nicht nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge (§ 43 Absatz 5 Satz 1 EStG), gilt, sondern z.B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören (§ 51a Absatz 2b EStG), s. Rn 40.

Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:

  • Den DStV erreichte jüngst die Information, wonach der o.g. Erlass in aktualisierter Fassung mit Datum vom im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht wird.

  • Zwar soll die Kirchensteuerabzugspflicht danach weiterhin nicht mehr nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge gelten, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören.

  • Gemäß der überarbeiteten Anwendungsregelung in Rz. 56 wird es aber nicht beanstandet, wenn die Regelung erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem zufließen.

Hinweis:

Die vollständige Pressemitteilung des DStV zu diesem Thema ist auf dessen Homepage veröffentlicht.

Quelle: DStV online (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-41105