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OLG Frankfurt 01.12.2016 20 W 198/15, NWB 13/2017 S. 918

Gesellschaftsrecht | Gründung der Einpersonen-GmbH nur bei inhaltlich ausreichender Bevollmächtigung

Bei der Errichtung einer GmbH/UG kann sich der Gründungsgesellschafter zulässigerweise rechtsgeschäftlich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§§ 164 ff. BGB). Dabei bedarf die Vollmacht aber zu ihrer Wirksamkeit nicht nur – in Abweichung von § 167 Abs. 2 BGB – entweder der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB, §§ 8 ff. BeurkG) oder der [i]infoCenter „GmbH-Gründung“ NWB QAAAB-05667 Beglaubigung (§ 129 BGB, §§ 39, 40 BeurkG), sondern sie muss auch inhaltlich eine solche Gesellschaftsgründung zumindest (mit-)umfassen (§ 2 Abs. 2 GmbHG). Einer „besonderen“ Vollmacht i. S. einer Spezial- oder Sondervollmacht bedarf es hierzu zwar nicht, vielmehr kann eine Generalvollmacht in entsprechender Form insofern ausreichen. Ist angesichts der gewählten Formulierungen deren tatsächliches Vorliegen aber zweifelhaft und lässt sich der Vollmacht auch nicht im Übrigen durch Auslegung eine Ermächtigung zum Abschluss eines...

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