Online-Nachricht - Mittwoch, 22.03.2017

Einkommensteuer | Besteuerung der Entschädigung von Schöffen (BFH)

Eine Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern gemäß § 18 JVEG ist steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist dagegen nicht steuerbar (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG) erhalten ehrenamtliche Richter für ihre Tätigkeit u.a. eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) und eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit der o.g. Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG). Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, die dem Kläger zugeflossenen Leistungen nach dem JVEG gehörten zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Einnahmen seien nicht nach § 3 Nr. 12 EStG oder § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (s. hierzu NWB-Nachricht vom 24.05.2016). Der BFH dagegen gab der Klage teilweise statt.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die auf der Grundlage von § 16 und § 18 JVEG gezahlten Entschädigungen sind nicht als Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerbar.

  • Bei den nach § 18 JVEG gezahlten Entschädigung für Verdienstausfall handelt es sich vielmehr um eine steuerbare Einnahme nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: Denn die an den Kläger gezahlte Entschädigung nach § 18 JVEG tritt an die Stelle von entfallenen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.

  • Da nach den Feststellungen des FG vom Gericht zugunsten des Klägers eine Entschädigung festgesetzt und ausgezahlt worden ist, ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein entsprechender Einnahmeausfall entstanden ist.

  • Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist dagegen nicht steuerbar. Sie stellt keine Entschädigung i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar. Denn sie tritt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an die Stelle von entgangenen oder entgehenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

  • Für die streitige steuerbare Entschädigung nach § 18 JVEG scheiden die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 EStG, und § 3 Nr. 26 EStG und aus: Es handelt nicht um eine Aufwandsentschädigung, die § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG unterfallen könnte. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist nicht einschlägig, da Entschädigungen für Verdienstausfall ausdrücklich ausgenommen sind (u.a. Schmidt/Levedag, EStG). § 3 Nr. 12 Rz 52. § 3 Nr. 26 EStG greift nicht ein, weil keiner der in der Vorschrift genannten Tätigkeitsbereiche vorliegt.

Hhinweis

Auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtsfreibetrag) kam vorliegend nicht in Betracht. Denn der Kläger hatte nach den Feststellungen des FG neben den Entschädigungen nach § 16 und § 18 JVEG auch Zahlungen nach § 5 JVEG (Fahrtkosten und Parkgebühren) und § 6 JVEG (Entschädigung für Aufwand) in Höhe von insgesamt 444,40 EUR erhalten. Hierbei handelt es sich um Aufwandsentschädigungen i.S. von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, die die Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG ausschließen (s. Blümich/Erhard, EStG, § 3 Nr. 26a Rz 6).

Wie bisher haben ehrenamtliche Richter den Aufwendungsersatz nach §§ 5 bis 7 JVEG nicht zu versteuern.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-40913