Arbeitshilfe Juli 2019

Arbeiter des Gesamthafenbetriebs Hamburg haben keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG?

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Ist bei einem Gesamthafenarbeiter, der nach arbeitstäglicher Zuteilung durch den Gesamthafenbetrieb (Arbeitgeber?) in dem Hafengebiet des jeweils zugeteilten Hafeneinzelbetriebs im Bereich der Logistik tätig ist, das Hafengebiet als Ganzes ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder liegen ständig wechselnde Tätigkeitsstätten vor?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB PAAAG-40880