Arbeitshilfe Mai 2019

Schuldzinsen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten, die anlässlich von getroffenen Vereinbarungen bei Ausscheiden eines Komplementärs im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung bei der KG bilanziert werden, sind kein Betriebsausgaben?

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Sind Schuldzinsen für Darlehen, die ein ehemaliger Gesellschafter aufgenommen hatte und die die Personengesellschaft gemäß einer anlässlich dessen Ausscheiden getroffenen Abfindungsvereinbarung zu übernehmen hatte, als Betriebsausgaben abziehbar? – Ist ein Pauschalhonorar als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sich aus damit zusammenhängenden Umständen ein betrieblicher Zusammenhang herstellen lässt? – Ist eine in der Annahme, der Gläubiger werde sie nicht mehr geltend machen, bereits ausgebuchte Verbindlichkeit erneut zu passivieren, wenn sich zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung die Unrichtigkeit dieser Annahme herausstellt?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB IAAAG-40852