Online-Nachricht - Freitag, 17.03.2017

Berufsrecht | DStV fordert Korrekturen beim Berufsgeheimnisschutz

Der DStV hat zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Berufsgeheimnisschutzes Stellung genommen.

Hintergrund: Die Bundesregierung hat am den Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BR-Drs. 163/17) vorgelegt. Novelliert werden soll der Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB. Hier geht es um die Strafbarkeit der Berufsangehörigen und von deren Angestellten sowie – und das ist neu – um die Strafbarkeit von beauftragten Dienstleistern (z.B. IT-Fachkräften), wenn sie ihnen anvertraute Berufsgeheimnisse unbefugt offenbaren. Außerdem sollen im Berufsrecht u.a. der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer besondere Befugnisnormen geschaffen werden. Sie sollen definieren, in welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen Berufsangehörige Dienstleistungen in Anspruch nehmen und im Zuge dessen anderen Personen den Zugang zu Berufsgeheimnissen eröffnen dürfen.

Hierzu nimmt der DStV wie folgt Stellung:

  • Der DStV begrüßt grundsätzlich die Pläne der Bundesregierung, die Regelungen zum Berufsgeheimnisschutz zu reformieren. So ist die im Gesetzentwurf vorgesehene grundsätzliche Klarstellung zur Straffreiheit des Berufsgeheimnisträgers bei der Einschaltung dritter Personen ein richtiges und wichtiges Signal an den Berufsstand.

  • Einer dringenden Korrektur bedarf allerdings nach Ansicht des DStV im vorliegenden Entwurf der Passus, wonach eine Straffreiheit nur dann gelten soll, soweit das Offenbaren für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit der mitwirkenden Person „erforderlich“ ist (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB-E).

  • Der DStV hat den Gesetzgeber aufgefordert, auf diese Einschränkung zu verzichten oder diesen unbestimmten Begriff näher zu konkretisieren, um tatsächlich Rechtsicherheit für die Berufsangehörigen zu schaffen. Es müssten die Berufsangehörigen sein, die über diese Frage entscheiden. Denn nur sie können beurteilen, in welchem Umfang es eine Situation gebietet, etwa IT-Dienstleistern oder anderen Dritten bestimmte Informationen zugänglich zu machen.

  • Gleichzeitig sei so sichergestellt, dass es nicht erst der nachträglichen Beurteilung durch ein Gericht überlassen bliebe, ob eine weitere Person hinzugezogen und womit sie betraut werden durfte. Diese Entscheidung muss nach Überzeugung des DStV allein der Beurteilung der Berufsträger obliegen.

Quelle: DStV online vom 16.03.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-40347