Online-Nachricht - Mittwoch, 15.03.2017

Umsatzsteuer | Organschaft in der Insolvenz (BFH)

Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft. Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine GmbH mit sechs Tochtergesellschaften, die im Streitzeitraum eine unternehmerische Tätigkeit i.S. von § 2 UStG ausübte. Für den Zeitraum bis zum gingen die Klägerin und das FA übereinstimmend davon aus, dass alle sechs Tochtergesellschaften Organgesellschaften der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG waren. Die Klägerin stellte Insolvenzantrag für sich und ihre Tochtergesellschaften. Für alle Verfahren ordnete das Insolvenzgericht Eigenverwaltung i.S. von § 270 Abs. 1 InsO an.

Die für die Klägerin sowie deren Tochtergesellschaften gesondert abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Mai 2012 fasste das FA in der Annahme, die Organschaft bestehe fort, zusammen. Das FG ging ebenfalls davon aus, dass die Organschaft zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften auch nach der Insolvenzeröffnung fortbestanden habe.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers endet die Organschaft, denn anders als das Umsatzsteuerrecht mit der Organschaft fasst das Insolvenzrecht die Verfahren mehrerer Personen nicht zusammen.

  • Das Insolvenzrecht enthält keine Regelungen, die im Fall einer Konzerninsolvenz ein einheitliches Insolvenzverfahren für mehrere Konzerngesellschaften ermöglichen. Sowohl hinsichtlich der Feststellung des Insolvenzgrundes als auch in Bezug auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens bleiben verbundene Unternehmen daher insolvenzrechtlich selbständig.

  • Die Insolvenz eines herrschenden Unternehmens erstreckt sich nach geltendem Recht nur auf dessen Vermögen, nicht dagegen auf das Vermögen seiner Tochtergesellschaften. Die Vermögensmassen insolvenzfähiger Gesellschaften und Personen sind dementsprechend trotz konzernmäßigen Verbundes getrennt abzuwickeln, so dass es keine Konzerninsolvenz gibt.

  • Auch die Anordnung der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren des Organträgers ist ohne Bedeutung. Denn sie ändert nichts an der insolvenzrechtlichen Verfahrenstrennung.

  • Unabhängig von den Verhältnissen beim Organträger endet die Organschaft jedenfalls mit der Insolvenzeröffnung bei der Organgesellschaft, da zu diesem Zeitpunkt die finanzielle Eingliederung entfällt. Die Eingliederung entfällt auch, wenn das Insolvenzgericht Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO anordnet, da dann die finanzielle Eingliederung endet.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-40148