Online-Nachricht - Mittwoch, 15.03.2017

Bilanzierung | Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen (BFH)

Die Wartungsverpflichtung nach § 6 LuftBO ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt:Die Klägerin war im Streitjahr 2005 nach dem Leasingvertrag mit einer KG zur Instandhaltung der geleasten Flugzeuge auf eigene Kosten verpflichtet. Sie musste fortlaufend festgelegte Wartungsrücklagen-Garantiebeträge zahlen, denen sie sich durch Bankbürgschaft zwar zunächst entziehen konnte, aus denen sie jedoch in Anspruch genommen wurde, soweit bei Beendigung des jeweiligen Leasingverhältnisses Wartungen ausstanden. Sie machte von der Möglichkeit Gebrauch, eine Bankbürgschaft zu stellen und bildete in ihrer Steuerbilanz auf den mit Rücksicht auf die bereits abgelaufenen Betriebszeiten eine Wartungsrückstellung. Das FA vertrat die Auffassung, die künftige Wartungsverpflichtung sei am Bilanzstichtag noch nicht wirtschaftlich verursacht und erhöhte den Gewinn der Klägerin entsprechend.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Klägerin war zum Bilanzstichtag zwar nicht berechtigt, eine Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zu bilden, wohl aber aus privat-rechtlicher Verpflichtung.

  • Die Wartungsverpflichtung nach § 6 LuftBO ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnützungserscheinungen des Luftfahrtgeräts Rechnung trägt. Vor Erreichen der zulässigen Betriebszeit kann gerade nicht von einer wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit gesprochen werden.

  • Die Verpflichtung zur Zahlung der Wartungsrücklagen-Garantiebeträge entsteht nach den Feststellungen des FG mit Ablauf jedes Monats in Höhe der Summe der betriebszeitabhängig zu berechnenden Einzelbeträge. Sie ist damit in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht, weil die entsprechende Belastung zum Bilanzstichtag auch bestünde, wenn der Leasinggeber den Leasingvertrag gekündigt hätte.

  • Die Passivierung der Wartungsverpflichtung führt auch nicht zu einer doppelten Aufwandserfassung. Die Klägerin hat nach den Vorgaben des Leasingvertrages mit der KG entweder Wartungsrücklagen-Garantiebeträge zu leisten oder eine Bürgschaft zu stellen. Beide Varianten führen nur jeweils einmal zur Entstehung von Betriebsausgaben.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-40101