Online-Nachricht - Dienstag, 14.03.2017

Berufsrecht | RA behält Vergütungsanspruch nach Kündigung des Mandats (OLG)

Ein Rechtsanwalt behält grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat (OLG Oldenburg, Beschlüsse vom und vom - 2 U 85/16).

Sachverhalt und Verfahrensgang: In dem konkreten Fall hatte der Kläger von den beiden beklagten Anwälten die Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars gefordert. Der Kläger hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses einen weiteren Anwalt in der gleichen Sache beauftragt. Dieser hatte dann auch gleich mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Berufskollegen darüber zu informieren. Die beiden beklagten Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein sollte.

Der Kläger erklärte kurz darauf, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte vor dem LG auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars. Die Klage blieb ohne Erfolg, ebenso wie die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers.

Hierzu führte das OLG weiter aus:

  • Die beklagten Anwälte behalten ihren Vergütungsanspruch.

  • Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn sie sich selbst vertragswidrig verhalten hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien die Einbeziehung eines weiteren Rechtsanwalts vereinbart haben.

  • Auch die Ankündigung, das Mandat niederzulegen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter beauftragt bleibt, stellt kein vertragswidriges Verhalten dar. Der eigenmächtige Anruf des neuen Anwalts bei dem zuständigen Richter war geeignet, den Ruf der beklagten Anwälte zu schädigen. Vor diesem Hintergrund war die Ankündigung, das Mandat niederlegen zu wollen, gerechtfertigt.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung Nr.18/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-39968