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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 15162/15 EFG 2017 S. 747 Nr. 9

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 5 Abs. 1, GrEStG § 5 Abs. 3, GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 4, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 S. 2, BGB § 311b

Grundstückseinbringung in eine Gesamthand

Formerfordernis bei Aufhebung des Einbringungsvertrages

Beginn der Fünfjahresfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG

Verminderung des Anteils des Einbringenden als rückwirkendes Ereignis

Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG

Leitsatz

1. Die Aufhebung eines Vertrages über eine Grundstückseinbringung kann formlos erfolgen, so lange ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Grundstück noch nicht entstanden ist. Ein solches liegt erst dann vor, wenn die Auflassung erklärt und entweder der Antrag auf Eigentumsumschreibung vom Erwerber beim Grundbuchamt gestellt oder eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen oder vom Erwerber beim Grundbuchamt beantragt ist.

2. Für den Zeitpunkt der Aufgabe oder Verminderung des Anteils des grundstückseinbringenden Gesamthänders ist auf die tatsächliche Einschränkung der Gesellschafterstellung und der damit verbundenen dinglichen Mitberechtigung am Grundstück abzustellen.

3. § 5 Abs. 3 GrEStG ist keine Nachversteuerungsvorschrift. Vielmehr stellt die Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb der Fünfjahresfrist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.

4. Nicht anzeigepflichtig nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG sind Fälle, in denen der grundstückseinbringende Gesamthänder seine gesamthänderische Mitberechtigung nicht aufgibt und auch kein anderer Gesellschafter beitritt, sich aber die Beteiligungsverhältnisse am Vermögen der Gesamthand, etwa durch Vereinbarungen mit den übrigen Gesamthändern oder auch durch Veränderungen im Bereich der Kapitalkonten, verschieben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 747 Nr. 9
ErbStB 2017 S. 204 Nr. 7
PAAAG-39834

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.10.2016 - 12 K 15162/15

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