BVerfG Urteil v. - 1 BvR 2897/16

Versagung von PKH im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei mangelnden Erfolgsaussichten - Zu den Substantiierungsanforderungen im PKH-Verfahren

Gesetze: § 90 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO

Instanzenzug: Hessisches Landessozialgericht Az: L 9 U 210/14 B Beschlussvorgehend SG Frankfurt Az: S 8 U 161/12 Beschluss

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und - konkludent - auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, wegen der Verhängung eines gerichtlichen Ordnungsgelds, war abzulehnen.

2 Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 27, 57; 78, 7 <19>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom - 1 BvR 2493/10- , juris, Rn. 12) sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Auch in einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170202.1bvr289716

Fundstelle(n):
PAAAG-39753