Online-Nachricht - Freitag, 10.03.2017

Verbraucherschutz | Mehr Verbraucherschutz bei Telefonwerbung (Bundesrat)

Baden-Württemberg möchte die Belästigung von Verbrauchern durch Werbeanrufe weiter unterbinden und hat am einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgestellt (BR-Drucks. 181/17).

Bisherige Maßnahmen nicht ausreichend

Erhebungen von Verbraucherzentralen belegten eindrücklich, dass das Geschäft mit überraschenden Werbeanrufen oder untergeschobenen Verträgen weiterhin floriert, trotz der seit 2013 geltenden Verschärfungen. Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hatte die Bundesregierung damals einen Bußgeldbestand für unerlaubte Werbeanrufe eingeführt. Außerdem sind Verträge im Bereich der Gewinnspiele seitdem nur gültig, wenn sie schriftlich gefasst wurden. Baden-Württemberg weist darauf hin, dass das Gesetz ungeachtet der Vorgaben des Koalitionsvertrages noch immer nicht evaluiert worden ist. Eine weitere Verzögerung gesetzlicher Maßnahmen sei jedoch nicht hinnehmbar.

Verbraucher müssen Verträge bestätigen

Dabei müsse gezielt auf die Wirksamkeit der Folgeverträge abgestellt werden. Mit dem Gesetzentwurf schlägt Baden-Württemberg deshalb eine Regelung vor, wonach Verträge, die durch ungebetene Telefonanrufe zustande kommen, nur dann gültig sind, wenn Verbraucher sie ausdrücklich und formgerecht bestätigen. Der Lösungsvorschlag entspreche auch dem europäischen Ansatz aus der Verbraucherrechterichtlinie. Die Bundesländer halten diese so genannte Bestätigungslösung schon seit längerem für erforderlich und hatten mehrfach Versuche zu ihrer Einführung unternommen.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzentwurf wurde am vorgestellt und in die Ausschüsse überwiesen. Sobald diese ihre Beratungen beendet haben, entscheidet das Plenum endgültig über die Einbringung des Entwurfs beim Deutschen Bundestag. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür jedoch nicht.

Aktualisierung vom :

Der Bundesrat hat die Initiative am gebilligt (lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 15.05.2017). Sie kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet werden und wie geplant in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Plenum KOMPAKT (Sc)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-39736