Online-Nachricht - Donnerstag, 09.03.2017

Kaufrecht | Käufer muss Berechtigung des Verkäufers prüfen (OLG)

Wenn ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, muss ein (privater) Käufer von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht (; rkr.).

Sachverhalt: Als privater Verkäufer bot der Kläger seinen PKW im Internet zum Verkauf an. Er übergab den PKW an einen Beauftragten eines Kaufinteressenten, welcher den Namen eines unbeteiligten Dritten benutzte. Der Beauftragte überließ dem Kläger eine vermeintlich echte Quittung eines Geldinstitutes über die beauftragte Überweisung des vereinbarten Kaufpreises auf das Konto des Klägers. Den Kaufpreis erhielt der Kläger in der Folgezeit nicht.

Zwei Tage nach der Veräußerung durch den Kläger wurde das Fahrzeug über ein Internetportal an den Beklagten gegen Barzahlung verkauft. Der Anbieter gab sich als gewerblicher Zwischenhändler aus. Nachdem der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seinen vermeintlichen Fahrzeugerwerb kontaktiert hatte, erfuhren die Beteiligten von der Abwicklung der Betrugsgeschäfte unter dem Namen des unbeteiligten Dritten. Sie stritten daraufhin über das Eigentum an dem Fahrzeug, dessen wirksame Übereignung an den unbeteiligten Dritten der Kläger in Abrede stellte, während sich der Beklagte u.a. auf einen gutgläubigen Erwerb berief.

Hierzu führte das OLG weiter aus:

  • Der Kläger hat sein Eigentum an dem Fahrzeug durch die von ihm getätigte Veräußerung nicht verloren. Das Fahrzeug ist nicht wirksam an einen Geschäftspartner übereignet worden.

  • Auf Käuferseite hat im vorliegenden Fall ein Vertretergeschäft vorgelegen. Dieses hat der Kläger mit dem Namensträger, der an den Betrugsgeschäften unbeteiligte Dritte, als Erwerber abschließen wollen. Mit dem Namensträger ist aber keine wirksame Vereinbarung zustande gekommen.

  • Das Eigentum an dem Fahrzeug hat der Beklagte bei seinem Erwerbsgeschäft nicht vom berechtigten Kläger und auch nicht gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben. Ein gutgläubiger Erwerb kommt nicht in Betracht, wenn dem Käufer bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

  • Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dem Beklagten hätte sich aufdrängen müssen, dass das Kfz nicht dem Verkäufer gehörte und dieser nicht zur Veräußerung befugt gewesen ist. Beim Erwerb eines Kfz muss sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen.

  • Der Beklagte hat den ihm vorgelegten Originalfahrzeugpapieren entnehmen können, dass der ihm gegenüber tretende Veräußerer nicht der letzte Fahrzeughalter war. Die Angaben des Internetangebots und auch der dem Beklagten vorgelegte schriftliche Kaufvertrag sprachen zudem gegen einen Verkauf durch einen gewerblichen Händler. Aufgrund dieser Umstände hätte der Beklagte weitere Nachforschungen anstellen müssen.

  • Auf die Verfügungsbefugnis eines Kraftfahrzeughändlers konnte er nicht vertrauen, weil der Verkauf nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Kraftfahrzeughandels erfolgte.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 09.03.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-39671