Online-Nachricht - Mittwoch, 08.03.2017

Umsatzsteuer | Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis (BFH)

Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Fall einer Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG ist entscheidend, wann die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist; die Steuerberichtigung wirkt insolvenzrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger wurde 2003 zum Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. 2002 hatte die Schuldnerin Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt und die Umsatzsteuer an das FA abgeführt. 2003 versagte das FA einem der Empfänger dieser Rechnungen die Erstattung der Vorsteuer; es vertrat die Auffassung, dass die Schuldnerin unberechtigt die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausgewiesen habe. 2009 berichtigte der Kläger die von der Schuldnerin erstellten Rechnungen und beantragte beim FA die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags nach § 14c Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG.

2012 legte der Kläger dem FA die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 vor und machte darin eine Minderung der Umsatzsteuer aus dem Jahr 2002 geltend. Das FA erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2008, der ein Restguthaben auswies. Das FA rechnete Ansprüche gegen die Schuldnerin aus Bescheiden über Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2002 gegen das Guthaben der Schuldnerin aus der Umsatzsteuer 2008 auf. Der Kläger widersprach der Aufrechnung.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

  • Kommt es zu einer Rechnungsberichtigung, so wirkt diese erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung. Die Berichtigung führt also nicht dazu, dass die nach § 14c UStG geschuldete Steuer rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfällt.

  • Besteuerungszeitraum der Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG der Zeitraum, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Im vorliegenden Streitfall ist die Gefährdung des Steueraufkommens erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt worden.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB EAAAG-39586