Online-Nachricht - Dienstag, 07.03.2017

Einkommensteuer | Aufwendungen für einen Epilepsiehund (FG)

Der Behindertenpauschbetrag schließt die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen „Epilepsiehund“ als außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung aus (; NZB eingelegt).

Sachverhalt: Die Klägerin ist schwerbehindert, der Grad der Behinderung beträgt 100. Die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) wurden festgestellt. Die Klägerin machte zum einen Aufwendungen für die Unterbringung ihres Hundes in einer Hundepension als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend, die wegen ihrer stationären Unterbringung in einem Epilepsiezentrum und der Vollzeittätigkeit ihres Ehemannes erforderlich gewesen sei.

Zum anderen machte sie Aufwendungen für den Hund als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Hund werde zum Assistenzhund zur Vermeidung von gefährlichen Situationen ausgebildet. Dieser begleite sie bei Fahrten im Rollstuhl. Der Hund könne aufgrund von Veränderungen des Hautgeruchs und der Oberflächentemperatur Epilepsieanfälle vorzeitig erkennen. Die Aufwendungen für den Hund seien daher unvermeidlich. Jedenfalls sei der Behinderten-Pauschbetrag anzusetzen.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Nimmt der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch, der ohne Einzelnachweis und ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung gewährt wird, so ist auch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.

  • Selbst wenn die Aufwendungen für die Unterbringung des Hundes von dem Behinderten-Pauschbetrag nicht mit abgegolten wären, könnten sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, da es an jeglichem räumlich-funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen fehlt.

  • Auch ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus: Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 33b Abs. 1 EStG hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, außergewöhnliche Belastungen entweder Einzeln nachzuweisen und nach § 33 EStG abzuziehen, oder den Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend zu machen.

  • Vorliegend hat sich die Klägerin für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 3 EStG entschieden, sodass ein weitergehender Abzug ausscheidet.

  • Ein solcher wäre nur möglich, wenn daneben weitere, unregelmäßige, außerordentliche, atypische, mit der Behinderung nur mittelbar zusammenhängende Kosten entstanden wären, was vorliegend nicht der Fall ist.

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. VI B 13/17 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg veröffentlicht.

Quelle: FG Baden Württemberg online (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-39413