Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung - Zurückweisung eines mangels tauglicher Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Instanzenzug: LG Essen Az: 10 T 147/16 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 10 T 149/16 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 10 T 148/16 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 13 T 22/16 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 13 T 21/16 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 13 T 20/16 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 5 M 2263/15 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 15 M 1350/15 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 26 M 951/15 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 5 M 2262/15 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 5 M 2263/15 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 15 M 1350/15 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 5 M 2262/15 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 5 M 2263/15 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 15 M 1350/15 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 5 M 2262/15 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 10 T 174/16 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 13 T 49/16 Beschlussvorgehend AG Essen Az: 26 M 951/15 Beschlussvorgehend AG Essen Az: 26 M 951/15 Beschlussvorgehend AG Essen Az: 26 M 951/15 Beschluss
Gründe
1 1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3 3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170222.2bvr236116
Fundstelle(n):
QAAAG-39167