Online-Nachricht - Donnerstag, 02.03.2017

Einkommensteuer | Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (OFD)

Die OFD Niedersachsen hat zur Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Stellung genommen (/St 222).

Hierzu führt die OFD im Wesentlichen weiter aus:

  • Nach § 5 Abs. 4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nur zulässig, wenn das maßgebende Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt wird. Eine Rückstellung ist auch im Pauschalwertverfahren nicht zu gewähren, wenn das maßgebende Dienstverhältnis nicht mindestens 10 Jahre bestanden hat.

  • Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG vor, kann eine Rückstellung aber dennoch nicht angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht ernsthaft damit rechnen muss, aus der Zusage auch tatsächlich in Anspruch genommen zu werden.

  • Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen können nach § 5 Abs. 4 EStG nur passiviert werden, wenn die Zusage schriftlich erteilt wurde.

  • Der Teilwert der Verpflichtung zur Leistung der einzelnen Jubiläumszuwendung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenen Barwertes betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge zu ermitteln.

  • Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Teilwert nach einem pauschalen Verfahren (Pauschalwertverfahren) ermittelt wird. Dabei sind zwingend die Werte der in der Anlage zum beigefügten Tabelle zugrunde zu legen.

  • Dieses Schreiben ist grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: /St 222; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-38969