BFH Beschluss v. - VII B 120/00

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für seinen PKW auf der Grundlage des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes (KraftStÄndG) 1997 vom (BStBl I 1997, 524). Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Dazu trägt er im Wesentlichen vor, durch die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer im KraftStÄndG 1997 würden kinderreiche Familien, insbesondere auf dem Land, benachteiligt. Deshalb sei Art. 6 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber bei der Kraftfahrzeugsteuererhöhung eine Ausnahme für Personen vorgesehen habe, die Oldtimer besitzen, an kinderreiche Familien jedoch nicht gedacht habe, und dass möglicherweise bei der Gesetzesänderung nicht der Umweltschutz, sondern das Interesse der Autolobby im Vordergrund gestanden habe.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt ist. Dazu wäre u.a. erforderlich gewesen, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und des Schrifttums darzustellen, inwieweit die Beantwortung der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen rechtlich zweifelhaft ist und daher eine Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Bloße Mutmaßungen über die politischen Motive des Gesetzgebers oder der schlichte Hinweis auf die verschiedene kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung unterschiedlicher Personengruppen werfen solche Zweifelsfragen ebenso wenig auf wie die Rüge der Beschwerde, Art. 6 GG sei verletzt. Vielmehr hätte sich die Beschwerde insofern zumindest ansatzweise näher mit den verfassungsrechtlichen Gründen auseinander setzen müssen, aufgrund derer diese Vorschrift eine Berücksichtigung des Familienstandes des Kraftfahrzeughalters verlangt. Denn in erster Linie verbietet sie eine (zielgerichtete) Diskriminierung von Verheirateten und Familien —von der bei der strittigen Kraftfahrzeugsteuererhöhung offensichtlich keine Rede sein kann— und begründet bei den direkten Steuern lediglich die Pflicht des Steuergesetzgebers, das zur Bestreitung des familiären Existenzminimums benötigte, nicht disponible Einkommen von der Besteuerung auszunehmen, um eine Belastung nach der (besonderen) finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie zu gewährleisten (vgl. hierzu u.a. , BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182). Es versteht sich daher keineswegs von selbst, dass Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, bei jedweder, insbesondere auch einer nicht an das Einkommen anknüpfenden steuerlichen Regelung —zumindest unter näheren, von der Beschwerde jedoch ebenfalls nicht bedachten einschränkenden Voraussetzungen— der besonderen wirtschaftlichen Lastensituation der Familie durch entsprechende Differenzierungen im Besteuerungstatbestand Rechnung zu tragen. Es hätte deshalb der Darlegung bedurft, warum es Art. 6 Abs. 1 GG nach Auffassung der Beschwerde nicht zulässt, dass das Kraftfahrzeugsteuergesetz ebenso wenig wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kraftfahrzeughalters dessen Familienstand zur Kenntnis nimmt und den Besteuerungstatbestand nicht nach Ehe und Familie differenziert (vgl. dazu , unveröffentlicht), sondern den gebotenen Familienlastenausgleich anderweit zu treffenden Regelungen überlässt.

Diesbezügliche Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Dass eine steuerliche Regelung nicht ohne weiteres deshalb als verfassungswidrig zu verwerfen ist, weil sie sich faktisch auf kinderreiche Familien typischerweise stärker belastend auswirken mag als auf Steuerpflichtige ohne Familie, begreift sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 50 Nr. 1
WAAAA-65949