Online-Nachricht - Mittwoch, 22.02.2017

Verfahrensrecht | Billigkeitsmaßnahmen bei von Landesbehörden verwalteten Steuern (BMF)

Das BMF hat zu seiner Mitwirkung bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 15.02.2017 - IV A 3 - S 0336/07/10010-02).

Die obersten Finanzbehörden der Länder werden in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des BMF einholen:

  1. Bei Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500.000 € und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll;

  2. bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200.000 € übersteigt;

  3. bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag, um den abweichend festgesetzt werden soll, 200.000 € übersteigt;

  4. bei Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden sollen, 400.000 € übersteigt;

  5. bei Billigkeitsrichtlinien der obersten Finanzbehörden der Länder, die die abweichende Festsetzung, die Stundung oder den Erlass betreffen und sich auf eine Mehrzahl von Fällen beziehen.

Die Zustimmung des BMF ist nicht einzuholen, wenn

  1. einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden soll,

  2. eine Billigkeitsmaßnahme über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren oder im Regelinsolvenzverfahren gewährt wird oder

  3. die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163, § 222 oder § 227 AO durch BMF-Schreiben allgemein angeordnet oder durch eine im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlichte BFH-Entscheidung vorgegeben ist.

Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen ist jede Steuerart und jeder VZ für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten VZ gilt das Kalenderjahr als VZ; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht in einen Jahresbetrag umgerechnet werden.

Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Zinsen gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine Billigkeitsmaßnahme getroffen werden soll. Dabei sind für einen Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO o.g. Betragsgrenzen maßgebend. Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der § 163, § 222, § 227 AO.

Hinweis:

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des . Es ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-38371