Online-Nachricht - Mittwoch, 22.02.2017

Arbeitsrecht | Arbeitnehmerüberlassung einer DRK-Schwester (BAG)

Wird eine DRK-Schwester von der DRK-Schwesternschaft in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Arbeitgeberin beabsichtigte, zum eine Krankenschwester in ihrem Krankenhausbetrieb einzusetzen, die Mitglied einer DRK-Schwesternschaft ist. Grundlage hierfür ist ein mit der DRK-Schwesternschaft geschlossener Gestellungsvertrag. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin verweigerte form- und fristgerecht seine Zustimmung zu der Einstellung. Er machte geltend, es handele sich um eine verbotene, weil dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.

Das LAG hat dem Antrag der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen, stattgegeben. Auf das vom BAG an den EuGH gerichtete Vorabentscheidungsgesuch hat dieser entschieden ():

„Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie vom ist dahin auszulegen, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.“

Hierzu führte das BAG weiter aus:

  • Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist abzuweisen. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu Recht verweigert.

  • Bei der Gestellung der DRK-Schwester handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung.

  • Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung liegt diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der - wie bei den DRK-Schwestern - dem eines Arbeitnehmers entspricht.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 10/17 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-38368