Online-Nachricht - Mittwoch, 22.02.2017

Gesetzgebung | Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (BMF)

Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen. Damit sollen die Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktualisiert und gestärkt werden.

Wesentliche Neuerungen des Gesetzentwurfes:

  • Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird umstrukturiert und erhält mehr Personal. Bislang war sie beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern angesiedelt. Nun wird sie in die Generalzolldirektion, also in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, überführt. Zugleich werden ihre Aufgaben und Kompetenzen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie neu geregelt. Ein Schwerpunkt wird auf der operativen und strategischen Analyse liegen.

  • Der Gesetzentwurf schafft die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister. Daraus lassen sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen ersehen. So wird die Transparenz erhöht und der Missbrauch von Gesellschaften und Trusts zu Zwecken der Geldwäsche, ihrer Vortaten wie Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung erschwert. Dabei wurde darauf geachtet, dass der Bürokratieaufwand für die Unternehmen möglichst gering bleibt, indem auch auf vorhandene Informationen zu Beteiligungen aus den bestehenden Registern wie dem Handelsregister zurückgegriffen wird. Neben Behörden und Verpflichteten erhalten bei berechtigtem Interesse auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten Zugang.

  • Durch den risikobasierten Ansatz des überarbeiteten Geldwäschegesetzes können Behörden und Unternehmen ihre Ressourcen gezielter einsetzen: Bei höheren Risiken muss mehr getan werden, um diese zu minimieren, während bei geringen Risiken vereinfachte Maßnahmen ausreichen.

  • Damit die geldwäscherechtlichen Vorgaben auch eingehalten werden, müssen Verstöße wirksam sanktioniert sein. Der Bußgeldrahmen für schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße wird daher deutlich angehoben. Zudem veröffentlichen die Aufsichtsbehörden künftig unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite. Dies soll präventiv wirken und zur Befolgung der geldwäscherechtlichen Vorschriften anhalten.

Hinweis:

Der Gesetzentwurf ist auf der Homepage des BMF verfügbar.

Quelle: BMF, Pressemitteilung Nr. 8 vom 22.02.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-38350